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Die GEMA geht davon aus, dass
jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der
GEMA geschlossen hat (sog. GEMA-Vermutung, geregelt in § 13c
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). In diesem Vertrag vereinbart der Komponist
bzw. Urheber eines Werkes, dass die GEMA für ihn Gebühren für die Nutzung
(Tantiemen) seiner Kompositionen einzieht, ähnlich einem
Inkasso-Unternehmen. Der Wahrnehmungsvertrag ist personenbezogen
geschlossen, hiernach ist die GEMA für alle Werke des Komponisten
berechtigt, die Tantiemen einzuziehen Wer in öffentlichen Einrichtungen, wie
z. B. Geschäften, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios, Arztpraxen usw.
Musik spielen lassen will oder Medien mit Musik untermalen möchte, um diese
öffentlich zu präsentieren oder gewerblich zu nutzen, ohne GEMA-Gebühren
entrichten zu müssen, kann sogenannte GEMA-freie Musik von diversen
Anbietern beziehen. Der Kunde (Nutzer) erwirbt in der Regel ein einfaches
Recht für öffentliche und gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen
Bedingungen, wie die Musik genutzt werden darf, legen die jeweiligen
Anbieter selbst fest. Alle Kompositionen unseres Hauses kommen vom
Komponisten Johannes Kayser, der nicht in der Gema oder einer anderen
Verwertungsgesellschaft ist.
Bescheinigung der
Gema als pdf.file
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