Gemafreie Beschallung für Hotel & Gastronomie Gemafreier Komponist
Die GEMA geht davon aus, dass jeder Komponist einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat (sog. GEMA-Vermutung, geregelt in § 13c Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). In diesem Vertrag vereinbart der Komponist bzw. Urheber eines Werkes, dass die GEMA für ihn Gebühren für die Nutzung (Tantiemen) seiner Kompositionen einzieht, ähnlich einem Inkasso-Unternehmen. Der Wahrnehmungsvertrag ist personenbezogen geschlossen, hiernach ist die GEMA für alle Werke des Komponisten berechtigt, die Tantiemen einzuziehen Wer in öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Geschäften, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios, Arztpraxen usw. Musik spielen lassen will oder Medien mit Musik untermalen möchte, um diese öffentlich zu präsentieren oder gewerblich zu nutzen, ohne GEMA-Gebühren entrichten zu müssen, kann sogenannte GEMA-freie Musik von diversen Anbietern beziehen. Der Kunde (Nutzer) erwirbt in der Regel ein einfaches Recht für öffentliche und gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen Bedingungen, wie die Musik genutzt werden darf, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. Alle Kompositionen unseres Hauses kommen vom Komponisten Johannes Kayser, der nicht in der Gema oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist.

Bescheinigung der Gema als pdf.file