GEMA-freie Musik für Gastronomen und Hotels |
| Wer GEMA-freie Musik öffentlich aufführt
oder gewerblich nutzt, muss, um Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die
Vermutung widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind.
Notwendig sind nach der bisherigen Rechtsprechung dafür die Nennung von
Komponist, Texter, Bearbeiter und ggfs. dem Verlag, die an dem Werk
beteiligt waren, auch dann, wenn es sich um ausländische Musik handelt. Wer in öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Geschäften, Restaurants, Bars, Diskotheken, Gaststätten, Hotels, Fitness-Studios, Arztpraxen usw., Musik spielen lassen will oder Medien mit Musik untermalen möchte, um diese öffentlich zu präsentieren oder gewerblich zu nutzen, ohne GEMA-Gebühren entrichten zu müssen, kann sogenannte GEMA-freie Musik beziehen. |